Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
88.032 |
Datenschutzgesetz
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Protection
des données. Loi |
Botschaft: 23.03.1988 (BBl II, 413 / FF II, 421)
Zusatzbotschaft: 16.10.1990 (BBl III, 1221 / FF III, 1161)
Ausgangslage
Über den Gesetzesentwurf und die Beratungen in der 43.
Legislaturperiode vergleiche man die Ausführungen im vorangegangenen Legislaturbericht
(S. 26ff.).
Verhandlungen
SR |
13.03.1990 |
AB 1990, 125 |
SR |
27.11.1990 |
AB 1990, 870 |
NR |
05.06.1991 |
AB 1991, 938 |
NR |
28.11.1991 |
AB 1991, 2172 |
SR |
05.12.1991 |
AB 1991, 1018 |
SR |
29.01.1992 |
AB 1992, 35 |
NR |
10.03.1992 |
AB 1992, 379, 393 |
SR |
18.03.1992 |
AB 1992, 228, 229 |
SR / NR |
19.06.1992 |
Schlussabstimmungen
(A 39:0, 99:8; B 43:0, 165:0; C 41:0, 109:48) |
Zusatzbotschaft
Ausgangslage
Die vorliegende Zusatzbotschaft zum Datenschutzgesetz
beinhaltet zwei Gesetzgebungsvorhaben, über die gesondert Beschluss zu fassen ist. Mit
der Änderung des Bundesstrafprozesses sollen auch im gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren datenschutzrechtliche Grundsätze verankert werden; es werden aber
auch neue, präzise gesetzliche Grundlagen für Zwangsmassnahmen der gerichtlichen Polizei
geschaffen. Zum grössten Teil waren diese Bestimmungen schon in der Botschaft zum
Datenschutzgesetz enthalten. Mit einer Änderung des Strafgesetzbuches soll die
gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen auf dem
Gebiet der Strafverfolgung geschaffen werden. Es handelt sich dabei um Bestimmungen über
das automatisierte Fahndungssystem Ripol, den Datenaustausch über Interpol, den
Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft sowie die Erteilung von Auskünften über hängige
Strafverfahren.
Verhandlungen
Datenschutzgesetz
Die kleine Kammer schloss sich in der Wintersession 1991
weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates an, namentlich in der Regelung des
Datenschutzes im Medienbereich, wonach die Medien und Medienschaffende die Einsicht in
ihre Datensammlungen einschränken können, wenn die Daten Aufschluss über die
Informationsquellen oder Einblick in die Entwürfe für eine Publikation geben sowie wenn
dadurch die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde. Medienschaffende sind
zudem auch nicht zur vollständigen Offenlegung verpflichtet, wenn die Datei
ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient. Ein Streichungsantrag Schmid
(C, AI), der sich gegen jegliche Ausnahmeregelung für die Medienschaffenden wandte, wurde
mit 23 zu 9 Stimmen abgelehnt. Eine Differenz schuf der Ständerat jedoch mit der
Streichung der zeitlichen Befristung der Bestimmungen über den Staatsschutz. Die Mehrheit
teilte die Befürchtungen Bundesrat Kollers, wonach es nicht möglich sein werde,
innerhalb von fünf Jahren ein Staatsschutzgesetz zu verabschieden.
Der Nationalrat verzichtete ebenfalls auf eine zeitliche
Befristung der Ausnahmebestimmungen über den Staatsschutz und hiess die umstrittene
Bestimmung mit 106 gegen 65 Stimmen gut. Damit erhielt der Staatschutz im
Datenschutzgesetz eine unbefristete rechtliche Grundlage. Anlass für diesen Entscheid war
die sich abzeichnende Verzögerung bei der Schaffung eines eigentlichen
Staatsschutzgesetzes, nachdem die SP den Vorentwurf dazu in der Vernehmlassung abgelehnt
hatte. Im Verfahrensbereich räumte der Nationalrat eine zweite gewichtige Differenz aus:
Während der Datenschutzbeauftragte im privaten Bereich direkt an die
Datenschutzkommission gelangen kann, wenn seine Empfehlungen nicht befolgt werden, soll er
im öffentlichen Bereich lediglich die Funktion einer Ombudsperson einnehmen. Dabei wird
er die zur Klage legitimierten Beschwerdeführer zwar über seine Empfehlung informieren,
jedoch nicht selbst die Datenschutzkommission anrufen können.
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege und
Revision des Strafgesetzbuches (Gesetzgebung über die Informationsbearbeitung im Bereich
der Strafverfolgung)
Bei der Regelung des Datenschutzes im Bereich der
Bundesstrafrechtspflege und des Datenaustausches mit den Kantonen und dem Ausland
übernahm der Nationalrat am 10.12.1991 die meisten Beschlüsse des Ständerates aus dem
Vorjahr. Die Sozialdemokraten kämpften dabei zusammen mit den Grünen vergeblich gegen
die rechtlichen Änderungen im Bereich des Datenaustausches und die Schaffung von
Gesetzesgrundlagen für das computerisierte Fahndungssystem RIPOL. Immerhin wurde auf
Antrag von Leuenberger (S, ZH) ein zusätzlicher Persönlichkeitsschutz eingebaut.
Betroffene Personen sollen - nach Abschluss der Ermittlungen - nicht nur dann informiert
werden, wenn es zu einer formellen richterlichen Voruntersuchung kommt, sondern in der
Regel auch dann, wenn die vorangehende polizeiliche Fahndung ohne Eröffnung einer
Voruntersuchung eingestellt wird.
Bei der Bereinigung der letzten Differenzen stimmte der
Ständerat insbesondere der vom Nationalrat eingeführten Bestimmung zu, wonach die
Bundesanwaltschaft die Betroffenen in der Regel auch dann über Ermittlungen informieren
muss, wenn keine Strafuntersuchung eingeleitet wird.
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